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Wissenswertes zum vermeintlichen Hilfspaket

Die Maßnahmen im Rahmen des von der Regierung verkündeten Hilfspaktes sind leider nicht so, wie angekündigt: Sie sind weder rasch, noch unbürokratisch. Sie wurden rasch im TV verkündet, das war es aber auch. Die Umsetzung hinkt nach, erfüllt nicht die Erwartungshaltung und schon gar nicht die Erfordernisse. Wir haben uns sehr intensiv mit den jeweils bekannt werdenden Details beschäftigt und versuchen, Ihnen im Folgenden einen Überblick zu geben. Selbstverständlich kann ein solcher eine konkrete Beratung nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich an uns. Egal, wo der Schuh drückt.

Kurzarbeit

Unter der Corona – Kurzarbeit ist die Reduktion der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zur Sicherung der Arbeitsplätze – vorläufig für 3 Monate – zu verstehen. Das Arbeitsausmaß ist um 10% bis 90% zu kürzen. Im Durchrechnungszeitraum kann diese sogar phasenweise auf 0% gesenkt werden. In die Kurzarbeit miteinbezogen werden Vollzeit-, Teilzeitmitarbeiter und auch Lehrlinge. Lediglich geringfügig Beschäftigte sind von der Kurzarbeit nicht umfasst.  Sämtliche Mitarbeiter, welche in die Kurzarbeit mit einbezogen werden (der gesamte Betrieb oder sachlich getrennte Betriebsteile) dürfen während der Kurzarbeit nicht gekündigt werden – es gibt eine Behaltefrist von einem Monat.

Um Kurzarbeit beantragen zu können ist eine Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung mit den Mitarbeitern, welche in Kurzarbeit gehen sollen zu schließen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber ein COVID-19 Kurzarbeitsbegehren ausfüllen.

Beide Formulare sind an die AMS-Landesgeschäftsstelle zu übermitteln – entweder per E-Mail oder per eAMS. Das AMS bearbeitet alle Anträge und informiert den Unternehmer dann über die Entscheidung.

 

Die monatliche Abrechnung wird nun zweigeteilt geführt. Es werden die tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt und zusätzlich hat der Arbeitgeber den Nettoausfall des jeweiligen Arbeitnehmers vorzufinanzieren. Die dafür zustehende Kurzarbeitsbeihilfe kann nur via eAMS beantragt werden. Diesen Zugang bekommen nur die Unternehmer, nicht ihre steuerliche Vertretung.

Die dafür notwendigen Antragsformulare finden Sie hier:

Aussetzung von Mietzahlungen

Gemäß § 1104 ABGB entfällt die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses oder eines Pachtentgelts, wenn das Bestandobjekt wegen außerordentlicher Zufälle, insbesondere einer Seuche, nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Ist nur ein eingeschränkter Gebrauch möglich, kann der Mieter gemäß § 1105 ABGB eine entsprechende Mietzinsreduktion geltend machen.

Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch anzuwenden, wenn das Bestandsobjekt an sich zwar unversehrt und benützbar, aber aufgrund von außergewöhnlichen äußeren Umständen unbrauchbar geworden sind.

Der Mietvertrag ist unbedingt zu prüfen, da die Bestimmungen der §§ 1104 und 1105 ABGB abbedungen werden können. Bitte keinesfalls den Mietzins unangekündigt nicht oder gekürzt zur Einzahlung bringen, sondern den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens den Mietvertrag analysieren lassen.

Home Office Förderung

Die Home-Office-Förderung der Wirtschaftsagentur Wien fördert / hilft KMU’s bei der Umsetzung der Bereitstellung von Home-Office Infrastruktur. Dies unteranderem bei der Anschaffung von Hardware, Software, Schnittstellen und ähnlicher IT-Infrastruktur.

Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU

Liquiditätsengpässe, die durch Umsatzausfälle als Folge des Corona-Virus entstehen, sollen durch eine Überbrückungsfinanzierung abgefedert werden. Konkret werden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Ausmaß von 10 Mio EUR durch das aws angeboten.

 

Für Tourismusbetriebe

Aussetzung von Kreditraten

Bitte fragen Sie bei Ihrer Hausbank bezüglich der Aussetzung von laufenden Kreditraten nach. Von der Raiffeisen Landesbank für Wien und Niederösterreich wissen wir, dass die Kreditraten für die nächsten 6 Monate gestundet werden.

Hilfsmaßnahmen, Bundesland spezifisch

In den Bundesländern Wien und Niederösterreich wurde ein Direktzuschuss aus deren Notlagenfonds bzw. Existenzsicherungsfonds ins Leben gerufen. Die Förderrichtlinien sowie die Antragsformulare finden Sie unter folgendem Link:

Maßnahmen der SVS

Die Herabsetzungsanträge der laufenden Beiträge werden sofort und problemlos durchgeführt.

Aussetzungen von Leasingraten, Versicherungsprämien

Sprechen Sie mit Ihren Geschäftspartnern über mögliche Reduktionen von laufenden Versicherungsprämien und Leasingraten.

Härtefallfonds

Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

Anträge können ab 27.3.2020, 17:00 Uhr bis 31.12.2020 gestellt werden. Der Link zur Online-Beantragung wird am 27.3.2020 um 17:00 Uhr auf der WKO Seite veröffentlicht.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Wenn Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen haben: Bei den meisten Versicherungen gilt die Quarantäne versichert, wenn es den Unternehmer selbst betrifft.

Wenn Ihr Geschäft geschlossen wurde, melden Sie den „Schadensfall“ zur Sicherheit Ihrer Versicherung. Die Versicherungsgesellschaft prüft, ob diese Maßnahme durch Ihre Versicherung gedeckt ist.

Maßnahmen vom Finanzamt

Herabsetzung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlung werden sofort durchgeführt.

Zinsfreie Steuerstundungen sind möglich.

Stundungszinsen und Säumniszuschläge können bei konkreter Betroffenheit erlassen werden.

Maßnahmen der ÖGK

Es wurden unbürokratische Erleichterungen für die Unternehmen festgelegt:

  • Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.
  • Eine automatische Stundung von Beiträgen erfolgt, wenn Betriebe von der “Schließungsverordnung” oder einem Betretungsverbot betroffen sind.
  • Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK formlos um Stundung ansuchen.
  • Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
  • Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen

Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern, die nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind, eine Sonderbetreuungszeit von bis zu 3 Wochen für die Betreuung ihrer Kinder (jünger als 14 Jahre) bis 3.4.2020 geben. Die Entscheidung darüber, ob Sonderbetreuungszeit gewährt wird, liegt beim Arbeitgeber. Die Details der rechtlichen Regelung und der Förderabwicklung sind noch nicht bekannt.