Sehr geehrter Herr Mag. Fritsch!
Bei den Übungsbeispielen zum Versandhandel wird bei Beispiel b der Lieferort nach §3 (8) UStG bestimmt aber in Beispiel e nach § 3 (9) UStG, obwohl für mich die Beispiele vom Aufbau her recht gleich sind. Worin liegt hier der entscheidende Unterschied?
Vielen lieben Dank und liebe Grüße