Sehr geehrter Herr Fritsch, bedeutet die Ein-Jahres-Frist des § 299 BAO (§ 302 Abs 1), dass die Aufhebung des Bescheides innerhalb eines Jahres nach Zustellung erfolgen muss oder dass der Antrag innerhalb eines Jahres gestellt werden muss?
Sehr geehrter Herr Fritsch, bedeutet die Ein-Jahres-Frist des § 299 BAO (§ 302 Abs 1), dass die Aufhebung des Bescheides innerhalb eines Jahres nach Zustellung erfolgen muss oder dass der Antrag innerhalb eines Jahres gestellt werden muss?